Statuten

Statuten des Verkehrsverein Rheineck

I. Name / Sitz

1. Der Verkehrsverein Rheineck (VVR) bildet eine juristische Persönlichkeit nach Art. 60 ff ZGB und den nachstehenden statuarischen Bestimmungen. Er hat seinen Sitz in Rheineck.

II. Zweck

2. Der Verein fördert die kulturellen und gemeinnützigen Belangen in der Gemeinde Rheineck.

3. Der Verkehrsverein ist politisch und konfessionell neutral sowie wirtschaftlich unabhängig.

III. Mitgliedschaft

4. Der Verein besteht aus Ehrenmitgliedern, Aktivmitgliedern und Passivmitgliedern.

5. Als Mitglied können natürliche und juristische Personen aufgenommen werden, die den Vereinszweck unterstützen und fördern wollen.

6. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um die Förderung des Vereinszweckes besonders bemüht und verdient gemacht haben.

7. Die Aktiv- oder Passivmitgliedschaft wird mit mündlicher oder schriftlicher Beitrittserklärung und mit Bezahlung des entsprechenden Mindestmitgliederbetrages sowei des entsprechenden Aufnahmebeschlusses der Vereinsversammlung begründet. Der Austritt erfolgt durch Abgabe einer schriftlichen Austrittserklärung, welche auf Jahresende und unter Berücksichtigung einer halbjährigen Kündigungsfrist zu erfolgen hat.

8. Wirkt ein Mitglied den Zielsetzungen des Vereins entgegen oder entfaltet es dem Ansehen des Vereins abträgliche Aktivitäten, kann es vom Vorstand ausgeschlossen werden. Der mit eingeschriebenem Brief zu eröffnende Beschluss des Ausschlusses erfolgt in der Regel nur nach vorheriger Anhörung des betroffenen Mitgliedes. Das betroffene Mitglied hat das Recht innert 30 Tage nach Zustellung des Vorstandbeschlusses schriftlichen Rekurs an die Vereinsversammlung einzureichen.

9. Das Erlöschen der Mitgliedschaft bewirkt den Verlust von allfälligen bestehenden Ansprüchen auf das Vereinsvermögen. Das austretende Vereinsmitglied schuldet sowohl ausstehende wie laufende Mitgliederbeiträge.

10. Für die Verbindlichkeit des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen; die persönliche Haftung der Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen.

11. Aktiv- und  Passivmitglieder haben den von der Hauptversammlung festgesetzten Jahresbeitrag zu errichten. Vorstandsmitglieder entrichten keinen Jahresbeitrag. Mitglieder, die im Verein eine Fuktion ausüben, können von der Vereinsversammlung auf Antrag des Vorstandes von der Entrichtung des Jahresbeitrages befreit werden.

IV. Organisation

12. Organe des Vereins sind:
-  die Vereinsversammlung
-  der Vorstand
-  die Kontrollstelle

13. Die Vereinsversammlung

13.1 Zusammensetzung
Die Vereinsversammlung setzt sich aus Ehren- und Aktivmitgliedern zusammen, welche an der Versammlung tatsächlich teilnehmen.
Passivmitglieder können der Vereinsversammlung beiwohnen.

13.2 Einberufung
Die Einberufung der Vereinsversammlung erfolgt:
-   durch den Vorstand
-   auf Verlangen eines Fünftels der Aktivmitglieder unter Angabe der Gründe
-   auf Verlangen der Revisoren

Die Einberufung der Vereinsversammlung erfolgt durch schriftliche Einladung unter Bekanntgabe der Traktanden, des Ortes und der Zeit. Die Einladung ist spätestens 3 Wochen vor der Vereinsversammlung der Post zu übergeben.

13.3 Pflichten der Vereinsversammlung
Die Vereinsversammlung:
-  nimmt Kenntnis vom Jahresbericht, der Jahresrechnung und vom Revisorenbericht und beschliesst über die Genehmigung;
-  beschliesst über die Entlastung des Vorstandes;
-  wählt den Präsidenten bzw. das Präsidium und die übrigen Mitglieder des Vorstandes auf die Dauer eines Jahres. Wiederwahl ist zulässig;
-  wählt die Revisoren für die Dauer eines Jahres;
-  nimmt Kenntnis von der Orientierug des Vorstandes, welcher insbesondere über die Vermögenslage des Vereins Auskunft geben muss;
-  erldigt Rekurse gegen Beschlüsse des Vorstandes bezüglich Ausschluss von Vereinsmitgliedern;
-  setzt die Beiträge für Aktiv- und Passivmitglieder fest;
-  beschliesst über allfällige Entschädigungen der Vorstandsmitglieder auf Antrag des Vorstandes;
-  behandelt sämtliche weiteren ihr durch die Statuten oder durch das Gesetz vorbehaltenen Geschäfte.

13.4 Beschlussfähigkeit
Über Geschäfte, die in den Traktanden nicht statutengemäss angekündigt worden sind, kann nicht Beschluss gefasst werden. Die diesbezüglichen Anträge werden vom Vorstand an der nächsten Vereinsversammlung zur Beschlussfassung unterbreitet.

Anträge von Ehren- und Aktivmitgliedern sind mindestens 2 Wochen vor der Hauptversammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen, Anträge betreffend Statutenänderungen bis Jahresende.

13.5 Stimmrecht und Mehrheit
Die Ehren- und Aktivmitglieder haben in der Vereinsversammlung das gleiche Stimmrecht. Juristische Personen gelten als ein Mitglied und üben das Stimmrecht durch einen bevollmächtigten Vertreter aus.

Passivmitglieder haben beratende Stimme.

Die Vereinsbeschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst.
Im Falle der Stimmengleichheit fällt dem Vereinspräsidenten bzw. dem Präsidium der Stichentscheid zu.
Aenderungen der Statuten, Auflösung des Vereins oder Zusammenschlüsse mit anderen Vereinen erfordern ein qualifiziertes Mehr von 2/3 der anwesenden stimmberechtigen Mitglieder.

13.6 Protokoll
Über die Vereinsversammlung wird Protokoll geführt. Das Protokoll ist vom Protokollführer und vom Präsidenten bzw. dem Präsidium zu unterzeichnen.

13.7 Zeitpunkt der Jahresversammlung
Die ordentliche Vereinsversammlung findet alljährlich bis Ende März statt.

14. Der Vorstand

14.1 Zusammensetzung
Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern.
-  Präsident oder Dreierpräsidium
-  Aktuar
-  Kassier
-  Gemeindevertreter
-  Beisitzer

Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidenten bzw. Präsidiums selbst.

14.2 Einberufung
Der Vorstand hat zusammenzutreten wenn der Präsident oder das Präsidium, die Mehrheit des Vorstandes oder ein Revisor einen entsprechenden Antrag stellt.

14.3 Beschlussfassung
Bei Anwesenheit von mindestens drei Vorstandsmitgliedern ist der Verein beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfordert einfaches Stimmenmehr. Beschlüsse auf dem Zirkulationsweg erfordern die einfache Mehrheit aller Vorstandsmitglieder.

14.4 Aufgaben
Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
-  Leitung des Vereins
-  Geschäftsführung im Rahmen der Vereinskompetenz
-  Vertretung des Vereins nach aussen
-  Vorbereitung und Leiung der Vereinsversammlung
-  Vollzug der Vereinsbeschlüsse
-  Beschluss über den Ausschluss von Vereinsmitgliedern

14.5 Protokoll
Über die Vorstandssitzung wird Protokoll geführt. Das Protokoll ist vom Protokollführer und vom Präsidenten oder einem Mitglied des Präsidiums zu unterzeichnen.

14.6 Zeichnungsberechtigung Für den Verein zeichnen Präsident oder Präsidium, Aktuar und Kassier mit Einzelunterschrift bis Fr.2000.00, darüber zu zweien.

15 Kontrollstelle
Die Kontrollstelle besteht aus zwei Revisoren. Die Revisoren sind verpflichtet, nach Ablauf des Rechnungsjahres die Bilanz, die Betriebsrechnung sowie die Vereinsführung zu prüfen und der Vereinsversammlung jährlich schriftlichen Bericht und Antrag zu stellen.

V. Finanzen

16. Einnahmen
Die Einnahmen des Vereins setzen sich zusammen aus:
-   Mitgliederbeiträgen
-  Zinsen aus dem Vereinsvermögen
-  Spenden, Schenkungen, Legate
-  Beiträge und Subventionen öffentlicher Institutionen
-  Erlöse aus Verantstaltungen und Sammlungen jeglicher Art

17. Rechnungswesen
Das Rechnungswesen des Vereins erfolgt nach kaufmännischen Grundsätzen und schliesst mit dem 31. Dezember ab. Ehren- und Aktivmitglieder sind berechtigt, in die Bücher und Belege Einsicht zu nehmen.

VI. Schlussbestimmungen

18. Vereinsjahr
Das Vereins- und Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

19. Vereinsvermögen bei Auflösung
Bei Auflösung des Vereins ist ein allfälliges Vereinsvermögen dem Gemeinderat der politischen Gemeinde Rheineck zur Verwaltung zu übergeben.

20. Inkrafttreten der Statuten
Die vorliegenden Statuten ersetzen die Statuten vom 9. Februar 1996 und sind mit Beschluss der Vereinsversammlung vom 30. März 2001 in Kraft getreten.

Rheineck, 30. März 2001